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Vorstandschaft und Satzung


Unsere Vorstandschaft:


1. Vorsitzender: Werner Schupp

2. Vorsitzender: Stefan Schölch

3. Vorsitzender: Sven Wolf

Hauptkassiererin: Melissa Wolf

Schriftführerin: Lisa Brauch

Pressewart: Daniel Back

Spielausschussvorsitzender : Simon Geier

Spielausschuss: Gregor Nachtmann, Kamil Mrozek, Michael Braun

Jugendleiter: Simon Geier

Beisitzer: Sandra Pfrang, Robin Helm, Christopher Heid, Aileen Bruckert, Thomas Tschida

Wahlausschuss: Heiner Beisel, Alexander Helm, Thorsten Weber

Kassenprüfer: Dirk Kappes, Frank Backfisch

Platzkassierer: Dietmar Reimold, Heiner Beisel

Platzwart: Stefan Schölch

 

 

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Eintragung

Der im Jahre 1929 gegründete Verein „SV Schollbrunn“ hat seinen Sitz in Schollbrunn. Seine Farben sind: schwarz-weiß. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Eberbach a-N. eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe.

Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Einzelentscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Sie unterwerfen sich diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den DeutschenFußballbund und den Badischen Sportbund zu übertragen,

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Rückgewähr von eingezahlten Kapitalanteilen ist nur bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften möglich, nicht jedoch bei gemeinnützigen Vereinen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

§4

Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.

Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Für Schüler über 18.Jahre, Jugendmitglieder und Studierende entfällt die Aufnahmegebühr.

§5

Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktion und Satzungsmäßigen Rechte kommt damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende.

Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgt:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nichtnachkommt.

b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens.

c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen . Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern eine Anschrift bekannt ist. Der Ausgeschlosseneverliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehören Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc. die sich in seinem Besitz finden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Die Höhe der disziplinarischen Strafe liegt im Ermessen des Gesamtvorstandes. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.

§6

Recht und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht bei allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht.

Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass er an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder Ehrenamt schlichtet. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebsportgemeinschaften gelten die vom Badischen Sportbund bzw. die von den Fachverbänden hierfür besonders erlassene Bestimmungen.

§7

Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder

b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstige Vereinsveranstaltungen

c) Freiwillige Spenden

d) Sonstige Einnahmen.

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus

a) Verwaltungsaufgaben,

b) Aufwendungen im Sinne des §2.

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§8

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand (§10)

b) Mitgliederversammlung (§18)

§10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 3. Vorsitzenden d) dem Schriftführer e) dem Hauptkassierer

f) vier Beisitzern g) dem Jugendleiter h) dem Spielausschuss-Vorsitzenden i) dem Pressewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

 

§ 11

Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgen auf 2 Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist Zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Bezüglich des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt die Wahl jedoch nicht im gleichen Jahr. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in den Jahren mit gerader Zahl und die Wahl des 2. Vorsitzenden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

§12

Befugnisse des Vorstandes

Der 1., 2. und 3. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.

Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und der Gesamtvorstandschaft zu unterzeichnen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, dem Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§13

Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage: a) Sportausschuss b) Veranstaltungsausschuss c) Materialausschuss d) Sportplatzausschuss e) Ehrenrat

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor. Der Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen.

§14

Jugendleitung

Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sagen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesene Geldmittel verantwortlich.

§15

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25. Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über dir ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der dem Vorstand genehmigten Aufgaben.

§16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§17

Versammlungen

In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienen Mitglieder jedoch geheim. Bei Wahlen ist, wenn es nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmungen durch Stimmzettel erforderlich.

§18

Ordentliche Mitgliederversammlung ( Generalversammlung) und Außerordentliche Mitgliederversammlung

In den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden seinRegelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Jahresberichte

b) Der Rechnungsbericht und der Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

e) Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.

Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 3 Tage vor dem Termin an die Mitglieder durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen.

§19

Wahlausschuss

Alle 2 Jahre kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind bis zum Beginn der Versammlung dem Wahlausschussvorsitzenden bekannt zu geben.

§20

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versichungsvertrages gewährleistet.

§21

Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen, wenn ¾ der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Waldbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Sportliche Zwecke im Ortsteil Schollbrunn zu verwenden hat. Bei Wiedergründung des Vereins, mit dem gleichen Namen und denselben Zwecken, ist das noch verwaltete Vermögen dem neu gegründeten Verein ungeteilt wieder zu übergeben.

§22

Schlussbestimmungen Die Satzung treten nach Genehmigung durch den Badischen Sportbund bzw. der zuständigen Fachverbände (bei eingetragenen Vereinen auch durch das Registergericht)sowie des zuständigen Finanzamts Mosbach und durch den Versammlungsbeschluss vom 7. März 1969 in Kraft.

Schollbrunn, den 22 Juli 2009