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Neuigkeiten




Die diesjährige Generalversammlung findet am 17. Mai 2024 im Sportheim statt.
Zu diesem Anlass wird auch die neue Vereinssatzung präsentiert. Hier könnt ihr euch vorab die neue Satzung durchlesen.




S a t z u n g

des Sportvereins Schollbrunn 1929 e.V.



Präambel

Alle Ämter und Funktionen im Verein stehen Personen jedweden Geschlechts offen, auch wenn die Satzung der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Sprachform verwendet.

 

 

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der im Jahre 1929 gegründete Verein trägt den Namen „Sportverein Schollbrunn“ (abgekürzt: SV Schollbrunn). Er hat seinen Sitz in Waldbrunn, Ortsteil Schollbrunn.

(2)  Die Farben des Vereins sind Schwarz – Weiß.

(3)  Der Verein ist unter der Nr. VR 440200 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord, des Badischen Fußballverbands, des Badischen Turner-Bundes und des Main-Neckar-Turngaues. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

(6)  Der Verein kann Mitglied weiterer Fachverbände und Organisationen werden, wenn dies dem Vereinszweck dient.

 

 

§2   Zweck des Vereins

(1)  Der Verein bezweckt die Förderung des Sports als eines Mittels der sportlichen Freizeitgestaltung und der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von Übungs- und Trainingsstunden, Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, namentlich im Fußballsport.

(3)  Der Verein übt parteipolitische und religiöse Neutralität. Er lehnt Rassismus in jeder Form ab und verlangt von seinen Mitgliedern entsprechende Toleranz.

 

 

§3   Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gem. § 670 BGB. Die Mitglieder des Vorstands können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet das Präsidium.

 

 

§4   Mitglieder

(1)  Der Verein besteht aus

a)    aktiven Mitgliedern

b)    passiven Mitgliedern

c)    jugendlichen Mitgliedern

d)    Ehrenmitgliedern

(2)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt.

(3)  Aktive Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB volljährigen Mitglieder, die selbst aktiv Sport treiben.

(4)  Jugendliche Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB noch nicht volljährigen Mitglieder, die selbst aktiv Sport treiben.

(5)  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber insbesondere finanziell die Ziele und Zwecke des Vereins fördern.

(6)  Der Verein vergibt Ehrungen, darunter die Ehrenmitgliedschaft. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung.

 

 

§5   Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungs-berechtigten.

(2)  Der Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vorstands oder die Vereins-Geschäftsstelle zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahme-antrages bedarf keiner Begründung. Eine Person gilt als dann in den Verein aufgenommen, wenn ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrags eine Ablehnung bekannt gegeben wird.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Eine Vererbung findet nicht statt. Das Ende der Mitgliedschaft hat die Beendigung sämtlicher Ämter oder Funktionen im Verein zur Folge.

(4)  Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist in Textform gemäß § 126 b BGB gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder der Vereins-Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(5)  Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug ist. In der zweiten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzukündigen. Erfolgt auch danach keine fristgerechte Zahlung der offenen Beträge, kann der Vorstand die Streichung von der Mitgliederliste beschließen.

(6)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)    gegen die Satzung verstößt.

b)    längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

c)    sich grober oder wiederholter Vergehen schuldig macht oder bei grob unsportlichem Verhalten.

d)     sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins schädigt.

(7)  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Auszuschließenden rechtliches Gehör zu gewähren. Das Präsidium beschließt über den Ausschluss in grundsätzlich geheimer Abstimmung. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Auszuschließende hat hierbei kein Stimmrecht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch in geheimer Abstimmung. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben.

 

 

§6   Rechte der Mitglieder

(1)  Aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe muss höchstpersönlich erfolgen, auch bei jugendlichen Mitgliedern. Eine Stimmrechtsübertragung oder schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig.

(2)  Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein und der Kontrolle der Organe des Vereins mit.

(3)  Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

(4)  Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Trainingsstunden des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Sportstättenbelegungspläne und der Hausordnung zu benützen.

 

 

§7   Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

a)    die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten.

b)    die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

c)    die beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen.

d)    die beschlossenen Arbeitsdienste zu leisten.

e)    als aktiv Sport treibende Mitglieder regelmäßig die Trainingsstunden zu besuchen.

f)      dem Verein unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift, ihrer E-Mail-Adresse und ihrer IBAN mitzuteilen.

(2)  Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird ausschließlich von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag kann sich aus einem Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag zusammensetzen. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach sachlichen Kriterien ist zulässig. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung. Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet zum Zwecke des bargeldlosen Beitragseinzugs dem Verein ihre IBAN mitzuteilen und eine entsprechende Lastschriftermächtigung zu erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Verein eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erheben.

(4)  Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer Aufwendungen Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen die Summe von drei Jahresbeiträgen nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Kreis der Mitglieder, von denen Umlagen erhoben werden, nach sachlichen Kriterien einzuschränken.

(5)  Jedes Mitglied kann bei Veranstaltungen des Vereins oder der Pflege der vereinseigenen Anlagen zu Arbeitsdiensten herangezogen werden.

 

 

§8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

b)    Das Präsidium.

c)    Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

d)    Die Abteilungen.

 

 

§9   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1)  Der Vorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden Verwaltung und Medien

b)    dem Vorsitzenden Finanzen.

c)    dem Vorsitzenden Sport.

d)    dem Vorsitzenden Liegenschaften.

(2)  Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.

(3)  Alle Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.

(4)  Der Vorstand ist das leitende Gremium des Vereins. Er führt die von der Mitgliederversammlung und vom Präsidium gefassten Beschlüsse durch und besorgt die laufende Geschäftsführung in geeigneter Weise. In den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet er eigenständig.

 

 

§10      Das Präsidium

(1)  Das Präsidium bilden

a)    die Mitglieder des Vorstands (§ 9 Abs. 1).

b)    die Abteilungsleiter oder Stellvertretenden Abteilungsleiter.

c)    mindestens 3, maximal 6 Beisitzer.

d)    der Leiter der Vereins-Geschäftsstelle (mit beratender Stimme).

(2)  Der Verein kann weitere Mitarbeiter und Funktionsträger haben, die vom Vorstand ernannt bzw. bestellt werden. Diese gehören nicht dem Präsidium an.

(3)  Das Präsidium ist das höchste Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. In den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet es eigenständig. Es ist für den Erlass von Ordnungen zuständig (mit Ausnahme der Beitragsordnung), für die kommissarische Besetzung eines Amtes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers, sowie für die Koordination der Arbeit der Abteilungen mit der des Vereins. Es entscheidet über die Gründung neuer Abteilungen oder die Auflösung bestehender Abteilungen. Es entscheidet über den Beitritt zu weiteren Fachverbänden oder Organisationen.

(4)  Das Präsidium ist insbesondere zuständig, wenn durch die Satzung keine Zuständigkeit eines anderen Organs begründet wird.

 

 

§11      Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind, dass der höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für alle anderen Organe und die Amtsträger des Vereins verbindlich.

(2)  Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ergibt sich aus § 6 Abs. 1. Die Mitglieder-versammlung entscheidet, ob sie öffentlich oder nicht-öffentlich tagt.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Halbjahr durchgeführt werden.

(4)  Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch-zuführen.

(5)  Der Vorstand beruft die ordentliche sowie eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldbrunn ein. Zusätzlich soll auf der Homepage des Vereins auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Die Einberufung (Mitteilung von Tag, Uhrzeit und Ort) hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Die Tagesordnung muss mindestens eine Woche vor dem Termin in derselben Weise bekannt gegeben werden.

(6)  Rechtzeitig bei einem Mitglied des Vorstands oder der Vereins-Geschäftsstelle eingegangene Anträge sind in der Tagesordnung aufzuführen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit hierfür ausspricht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

(7)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(9)  Für die Mitglieder bedeutsame Beschlüsse sind auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

(10)      Das Präsidium kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen sollen nur in Ausnahmefällen stattfinden.

 

 

§12      Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a)    die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, weiterer Amtsträger und der Kassenprüfer.

b)    die Entlastung des Vorstands.

c)    die Wahl des Vorstands und des Präsidiums.

d)    die Bestellung von bis zu drei Wahlleitern zur Durchführung der Wahlen.

e)    die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen nach Höhe und Fälligkeit.

f)      die Beschlussfassung über Anträge.

g)    die Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte.

h)    die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung.

i)      die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.

j)      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§13      Die Abteilungen

(1)  Der Verein gliedert sich fachlich in Abteilungen. Es ist eine Orientierung an den Fachverbänden im Deutschen Olympischen Sportbund anzustreben.

(2)  Die Abteilungen sind für die Durchführung eines geregelten Trainings- und Wettkampfbetriebes innerhalb ihrer Sportart verantwortlich. Sie gewährleisten in Abstimmung mit dem Vorsitzenden Verwaltung und Medien eine regelmäßige Berichterstattung über die sportlichen Aktivitäten des Vereins in den einschlägigen Medien.

(3)  Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem Stellvertretenden Abteilungsleiter geleitet. Abteilungen können weitere Mitarbeiter haben. Nähere Einzelheiten können durch eine Abteilungsordnung geregelt werden.

(4)  Der Abteilungsleiter oder der Stellvertretende Abteilungsleiter haben Stimmrecht im Präsidium. Sind beide anwesend, liegt das Stimmrecht beim Abteilungsleiter.

(5)  Den Abteilungen obliegt die Vertretung des Vereins bei Verbandstagen ihrer Sportart auf Kreisebene, Turngauebene oder Landesebene, sofern der Verein Delegationsrecht besitzt.

(6)  Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsversammlungen durchzuführen, die vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter geleitet werden. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht an jeder Abteilungsversammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Stimmrecht haben sie nur, wenn sie selbst der Abteilung angehören.

(7)  Mitglieder des Vereins können mehreren Abteilungen angehören.

 

 

§14      Allgemeine Regelungen der Vereinsverwaltung

(1)  Die Sitzungen von Vorstand und Präsidium werden von einem Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet. Die Form der Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit regelt die Geschäftsordnung.

(2)  In besonderen Fällen können Sitzungen des Vorstands oder des Präsidiums virtuell ohne Anwesenheit der Amtsträger am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass jedes Mitglied des betreffenden Organs Zugang zu den hierfür notwendigen elektronischen Medien hat. Bei virtuellen Sitzungen ist ferner sicherzustellen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins) dass nur Mitglieder des Gremiums an der virtuellen Sitzung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können.

(3)  In Fällen besonderer Dringlichkeit ist eine Beschlussfassung von Vorstand oder Präsidium im Umlauf-Verfahren in Textform gemäß § 126 b BGB möglich. Die Beschlussfassung in Textform ist unzulässig, wenn ein Mitglied des betreffenden Organs dieser Vorgehensweise widerspricht.

(4)  Der Protokollführer fertigt über jede Sitzung von Vorstand und Präsidium ein Protokoll an. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Auch über virtuelle Sitzungen ist ein entsprechendes Protokoll zu fertigen. Die Mitglieder des jeweiligen Organs erhalten eine Ausfertigung des Protokolls auf elektronischem Weg zugeleitet.

 

 

§15      Abstimmungen und Wahlen

(1)  Soweit die Satzung nichts anderes regelt, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies von einem Fünftel der anwesenden Organ-Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht.

(2)  Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht das aktive Wahlrecht zu. In die Ämter des Präsidiums können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

(3)  Alle Wahlen erfolgen in den nach der Satzung hierfür vorgesehenen Organen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Amtsträger kann nur von demjenigen Organ abberufen werden, das ihn gewählt hat. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihre Einverständniserklärung zur Wahl und zur Annahme des Amtes vorliegt.

(4)  Alle Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist offene Wahl zulässig. Bei mehreren Kandidaten ist zwingend geheim zu wählen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht oder ergibt der erste Wahlgang Stimmengleichheit, so ist im zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Die gewählten Personen sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

(5)  Die Beisitzer im Präsidium sowie die Kassenprüfer können jeweils in einem Wahlgang en bloc gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten als zu wählende Amtsträger vorhanden sind und sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt.

 

§16      Ordnungen

(1)  Zur Regelung der Arbeit im Verein erlässt das Präsidium Ordnungen, isb. eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung. Das Präsidium kann bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen.

(2)  Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben. Diese dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.

 

 

§17      Geschäftsstelle, Mitarbeiter, Ausschüsse

(1)  Der Vorstand kann eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle zur Erledigung der allgemeinen Verwaltungsarbeiten und Unterstützung der ehrenamtlichen Amtsträger einrichten.

(2)  Der Vorstand kann für spezielle Tätigkeiten Mitarbeiter ernennen sowie Dienst- und Arbeitsverhältnisse begründen und diese beenden.

(3)  Das Präsidium kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder die Vorbereitung und Durchführung bestimmter Veranstaltungen oder Projekte Ausschüsse einsetzen. Ein Ausschuss kann einem bestimmten Amtsträger zugeordnet werden, der diesem Ausschuss vorsteht und ihn leitet. Die Ausschuss-Vorsitzenden sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig.

 

 

§18      Finanzen, Kassenprüfung

(1)  Der Vorsitzende Finanzen besorgt die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes.

(2)  Der Vorsitzende Finanzen stellt für jedes Geschäftsjahr in Zusammenarbeit mit dem Präsidium einen Haushaltsplan auf. Im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(3)  Das Präsidium kann genehmigen, dass die Abteilungen eigene Kassen führen dürfen. Das wirtschaftliche Ergebnis aller Kassen ist nach Ende eines Geschäftsjahres vom jeweiligen Kassierer dem Vorsitzenden Finanzen mitzuteilen. Dieser führt das Ergebnis dieser einzelnen Kassen mit der Hauptkasse des Vereins zusammen. Der Vorsitzende Finanzen erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage des Vereins.

(4)  Die Hauptkasse sowie die nach Abs. 3 genehmigten weiteren Kassen sind vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen volljährig sein, dürfen nicht dem Präsidium angehören und selbst keine Abteilungskasse führen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie Entlastung des Vorsitzenden Finanzen sowie der Kassierer der Abteilungen. Lehnen die Kassenprüfer einen Entlastungsantrag ab, haben sie dies zu begründen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.

(5)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung aller oder einzelner Kassen anordnen.

 

 

§19      Datenschutz im Verein

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Einzelheiten regelt das Präsidium erforderlichenfalls in einer Datenschutzrichtlinie.

(2)  Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(3)  Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§20      Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1)  Ausschließlich die Mitgliederversammlung kann die Satzung des Vereins ändern. Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu ändernden Paragrafen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“. Der Wortlaut der geplanten Satzungsänderungen bzw. einer Neufassung der Satzung ist den Mitgliedern über die Homepage des Vereins vorab bekannt zu geben.

(2)  Die Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie wird nach § 71 BGB erst wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung muss nach den Maßgaben des § 11 Abs. 5 einberufen werden. Die Tagesordnung hat den Punkt „Auflösung des Vereins“ zu enthalten.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports im Ortsteil Schollbrunn zu verwenden hat.

 

 

§21      Übergangs- und Schlussvorschriften

(1)  Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.05.2024 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 21.03.2009 tritt am selben Tage außer Kraft.

(2)  Mit Beschlussfassung dieser neuen Satzung enden die Amtszeiten aller bisherigen Vereinsämter. Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung vom 17.05.2024 können bereits nach Maßgabe dieser Satzung durchgeführt werden.

(3)  Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht wird der Vorstand ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis zu beseitigen. In der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

Waldbrunn-Schollbrunn, den 17.05.2024

 Online seit dem 04.04.2024